Bei AO 21422 aus der Isin-II-Zeit handelt sich um einen 16 cm hohen Kudurru aus hellem Stein, von dem nur Fragmente der Vorderseite, u.a. 13 Zeilen einer Inschrift sowie einige Göttersymbole erhalten sind.
Im 34. (?) Jahr des Nabû-apla-iddina, des Königs,
ist Sagilāja, der Sohn des [PN],
gestorben und Sagilāja
hatte keinen Erbsohn und [PN],
die Tochter des šangû von Kutha,
die Ehefrau des Sagilāja, hat
Mušēzib-[. . .], den Sohn des Adad-šuma-ēriš, in die
Sohnesschaft genommen und [. . .]titu,
ihre Tochter, ihm als Ehefrau
gegeben und den Pfründenanteil und das Haus ihm übertragen.
Nabû-ibni, der jüngere Bruder des
Sagilāja, hat Nabû-apla-iddina, den König, an gerufen.
Folgendermaßen: [. . .]
ist Sagilāja, der Sohn des [PN],
gestorben und Sagilāja
hatte keinen Erbsohn und [PN],
die Tochter des šangû von Kutha,
die Ehefrau des Sagilāja, hat
Mušēzib-[. . .], den Sohn des Adad-šuma-ēriš, in die
Sohnesschaft genommen und [. . .]titu,
ihre Tochter, ihm als Ehefrau
gegeben und den Pfründenanteil und das Haus ihm übertragen.
Nabû-ibni, der jüngere Bruder des
Sagilāja, hat Nabû-apla-iddina, den König, an gerufen.
Folgendermaßen: [. . .]
Im 34.? Regierungsjahr des Nabû-apla-iddina (um 850 v.u.Z.) starb Sagilāja, ohne einen Erben zu hinterlassen. Im Normalfall würde das Erbe dann an die nächsten männlichen Verwandten des Sagilāja fallen, während seine Frau, deren Name nicht erhalten ist, lediglich über ihre Mitgift sowie evtl. über Schenkungen, die ihr Mann ihr zu Lebzeiten gemacht hatte, verfügen konnte. Doch die Frau, „Tochter des šangû-Priesters von Kutha“, fand sich damit nicht ab, sondern adoptierte Mušēzib-[. . .]. An sich ist eine Adoption durch die Frau allein möglich, jedoch hat ein Sohn, der nur von der Frau adoptiert wurde, keinen Anspruch auf das Vermögen ihres Mannes. In diesem Fall jedoch verheiratete sie ihren neuen Sohn nicht nur mit ihrer Tochter, sondern übertrug diesem auch zusätzlich das Erbe, bestehend aus Pfründenanteilen und einem Haus.
So umging die Witwe die männliche Erblinie und sorgte dafür, dass das Eigentum an ihre Tochter und deren Ehemann überging. So verwundert es auch nicht, dass daraufhin der jüngere
Bruder des Sagilāja, Nabû-ibni, den König anrief, da er erbberechtigt war. Leider bricht der Text
an entscheidender Stelle ab, so dass wir nicht wissen, wie der Rechtsstreit ausging.
Jedoch legen die ausführliche Vorgeschichte und die Tatsache, dass überhaupt ein Kudurru
aufgestellt wurde, nahe, dass hier die Pfründe und das Grundstück an eine andere
Familie, nämlich die des Adoptivsohns Nabû-ibni übergingen.
Die Aufgabe dieses Steins war es wahrscheinlich, besagte Übertragung von zukünftiger Vindikation
von höchster Ebene, aber auch durch die Familie des Sagilāja zu schützen, was nicht nötig gewesen wäre, wenn die normale männliche Erbfolge einhalten worden wäre, was wiederum bedeuteten würde, dass die Witwe eine erfolgreiche Vermögensübertragung vorgenommen hätte.
So umging die Witwe die männliche Erblinie und sorgte dafür, dass das Eigentum an ihre Tochter und deren Ehemann überging. So verwundert es auch nicht, dass daraufhin der jüngere
Bruder des Sagilāja, Nabû-ibni, den König anrief, da er erbberechtigt war. Leider bricht der Text
an entscheidender Stelle ab, so dass wir nicht wissen, wie der Rechtsstreit ausging.
Jedoch legen die ausführliche Vorgeschichte und die Tatsache, dass überhaupt ein Kudurru
aufgestellt wurde, nahe, dass hier die Pfründe und das Grundstück an eine andere
Familie, nämlich die des Adoptivsohns Nabû-ibni übergingen.
Die Aufgabe dieses Steins war es wahrscheinlich, besagte Übertragung von zukünftiger Vindikation
von höchster Ebene, aber auch durch die Familie des Sagilāja zu schützen, was nicht nötig gewesen wäre, wenn die normale männliche Erbfolge einhalten worden wäre, was wiederum bedeuteten würde, dass die Witwe eine erfolgreiche Vermögensübertragung vorgenommen hätte.
Bild (Bsp. für einen kudurru) - https://de.wikipedia.org/wiki/Kudurru
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