Der Vertrag zwischen dem Hethiter Tutḫaliya I. und Šunaššura von Kizzuwatna weist die Besonderheit auf, dass die Grenze sehr genau festgelegt und dabei auch vereinbart wird, welche Grenzorte die Hethiter befestigen dürfen und welche nicht. Unter den Staatsverträgen, welche die hethitischen Könige im 15. Jh. v.u.Z. mit den Herrschern des südlichen Nachbarlandes Kizzuwatna schlossen, ragt derjenige zwischen Tutḫaliya I. und Šunaššura heraus. Dies ist weniger auf die Regelung der politischen und militärischen Beziehungen zwischen beiden Reichen zurückzuführen als auf die recht detaillierte Beschreibung der beiderseitigen Grenze.
Nach den historischen Präambeln und den politisch-militärischen Vertragsverpflichtungen beider Seiten folgt die Beschreibung des eigentlichen Grenzverlaufes, der im Folgenden in der Übersetzung von Schwemer (2005) wiedergegeben wird:
§ 61 (lV 40-42) Vom Meer aus gehört die Ortschaft Lamiya Meiner Sonne, die Ortschaft Pitura (aber) dem Šunaššura. Man wird das Grenzgebiet zwischen ihnen vermessen und teilen. Meine Sonne darf Lamiya nicht befestigen.
§ 62 (iV 43-51) Die Ortschaft Aruna gehört Meiner Sonne. Zusammen mit (dem Grenzgebiet von) Pitura wird man das Grenzgebiet (von Aruna) vermessen und zwischen ihnen teilen. Meine Sonne darf Aruna nicht befestigen. Die Ortschaft Šaliya gehört Meiner Sonne. Die Ortschaften Zinziluwa (und) Erimma (aber) gehören dem Šunaššura. Man wird das Grenzgebiet zwischen ihnen vermessen und teilen. šaliya darf Meine Sonne befestigen. Die Ortschaft Anamušta gehört Meiner Sonne, der Berg (bei) der Ortschaft Zabar(a)šna (aber) gehört dem Šunaššura. Man wird das Grenzgebiet zwischen ihnen vermessen und teilen. Anamušta darf Meine Sonne befestigen.
§ 63 (iV 52-57) Seit alters verhält es sich mit der Grenze der beiden wie folgt: Was (im Grenzgebiet) auf der Seite der Ortschaft Turutna liegt, soll der Großkönig (in Besitz) halten, und was auf der Seite des Landes von Adaniya liegt, soll Šunaššura (in Besitz) halten. Von der Ortschaft Luwana aus markiert die Ortschaft Turbina die Grenze für Šunaššura. Was (im Grenzgebiet) auf der Seite des Landes Ḫatti liegt, soll der Großkönig (in Besitz) halten, was (aber) auf der Seite des Landes von Adaniya liegt, soll Šunaššura (in Besitz) halten.
§ 64 (iV 58-61) Die Ortschaft Šerikka gehört Meiner Sonne, die Ortschaft Luwana (aber) gehört Šunaššu[ra]. Der Šamri-Fluss markiert die Grenze dazwischen. Der Großkönig darf den šamri-Fluss nicht zur Seite des Landes von Adaniya hin überschreiten. Šunaššura darf den šamri-Fluss nicht zur Seite des Landes Ḫatti hin überschreiten.
§ 65 (iV 62-66) Von der Ortschaft Zilappuna aus ist der Šamri-Fluss die Grenze. Von [ ... ] aus ist der šamri-Fluss wahrlich die Grenze für Šunaššura. Šunaš[šura] darf den Šamri-Fluss nicht zur Seite des Landes Ḫatti hin überschrei[ten]. Der Groß[kö]nig [darf den ša]m[ri-Fluss] nicht zur Seite des Landes [von Adaniya hin übertreten].
Quelle: Tutḫaliya, Šunaššura und die Grenze zwischen Ḫatti und Kizzuwatna -
Mirko Novák / Susanne Rutishauser aus "Altorientalische Studien zu Ehren von Pascal Attinger 2012"
Nach den historischen Präambeln und den politisch-militärischen Vertragsverpflichtungen beider Seiten folgt die Beschreibung des eigentlichen Grenzverlaufes, der im Folgenden in der Übersetzung von Schwemer (2005) wiedergegeben wird:
§ 61 (lV 40-42) Vom Meer aus gehört die Ortschaft Lamiya Meiner Sonne, die Ortschaft Pitura (aber) dem Šunaššura. Man wird das Grenzgebiet zwischen ihnen vermessen und teilen. Meine Sonne darf Lamiya nicht befestigen.
§ 62 (iV 43-51) Die Ortschaft Aruna gehört Meiner Sonne. Zusammen mit (dem Grenzgebiet von) Pitura wird man das Grenzgebiet (von Aruna) vermessen und zwischen ihnen teilen. Meine Sonne darf Aruna nicht befestigen. Die Ortschaft Šaliya gehört Meiner Sonne. Die Ortschaften Zinziluwa (und) Erimma (aber) gehören dem Šunaššura. Man wird das Grenzgebiet zwischen ihnen vermessen und teilen. šaliya darf Meine Sonne befestigen. Die Ortschaft Anamušta gehört Meiner Sonne, der Berg (bei) der Ortschaft Zabar(a)šna (aber) gehört dem Šunaššura. Man wird das Grenzgebiet zwischen ihnen vermessen und teilen. Anamušta darf Meine Sonne befestigen.
§ 63 (iV 52-57) Seit alters verhält es sich mit der Grenze der beiden wie folgt: Was (im Grenzgebiet) auf der Seite der Ortschaft Turutna liegt, soll der Großkönig (in Besitz) halten, und was auf der Seite des Landes von Adaniya liegt, soll Šunaššura (in Besitz) halten. Von der Ortschaft Luwana aus markiert die Ortschaft Turbina die Grenze für Šunaššura. Was (im Grenzgebiet) auf der Seite des Landes Ḫatti liegt, soll der Großkönig (in Besitz) halten, was (aber) auf der Seite des Landes von Adaniya liegt, soll Šunaššura (in Besitz) halten.
§ 64 (iV 58-61) Die Ortschaft Šerikka gehört Meiner Sonne, die Ortschaft Luwana (aber) gehört Šunaššu[ra]. Der Šamri-Fluss markiert die Grenze dazwischen. Der Großkönig darf den šamri-Fluss nicht zur Seite des Landes von Adaniya hin überschreiten. Šunaššura darf den šamri-Fluss nicht zur Seite des Landes Ḫatti hin überschreiten.
§ 65 (iV 62-66) Von der Ortschaft Zilappuna aus ist der Šamri-Fluss die Grenze. Von [ ... ] aus ist der šamri-Fluss wahrlich die Grenze für Šunaššura. Šunaš[šura] darf den Šamri-Fluss nicht zur Seite des Landes Ḫatti hin überschrei[ten]. Der Groß[kö]nig [darf den ša]m[ri-Fluss] nicht zur Seite des Landes [von Adaniya hin übertreten].
Quelle: Tutḫaliya, Šunaššura und die Grenze zwischen Ḫatti und Kizzuwatna -
Mirko Novák / Susanne Rutishauser aus "Altorientalische Studien zu Ehren von Pascal Attinger 2012"
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