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Vertrag eines hethitischen Königs mit Paddatiššu von Kizzuwatna

Kizzuwatna war ein Königreich im südöstlichen Anatolien im 15. Jahrhundert v.u.Z. Die Bevölkerung bestand hauptsächlich aus Hurritern und Luwiern.

Im 16. Jh. v.u.Z. wurde das Gebiet des späteren Landes Kizzuwatna von den Hethitern unterworfen. Um 1500 v.u.Z. löste sich Kizzuwatna von Ḫatti und der hethitische König Telipinu anerkannte in einem Vertrag mit König Išputaḫšu das Land Kizzuwatna, das hier zum ersten Mal erwähnt wird, als unabhängigen Staat. Išputaḫšu nennt sich auf einem Siegel, das in Tarsos gefunden wurde, Großkönig von Kizzuwatna und gibt als seinen Vater Pariyawatra an. Ob dieser bereits König war, ist unbekannt. Sein Nachfolger Eḫeya erneuerte mit dem Hethiterkönig Taḫurwaili den Staatsvertrag zwischen Kizzuwatna und Ḫatti. Auch sein Nachfolger Paddatiššu erneuerte diesen Vertrag, der Name des hethitischen Königs ist aber nicht erhalten. Von diesen drei Königen sind keine Taten bekannt.



Vertrag zwischen Pilliya von Kizzuwatna und Idrimi von Alalaḫ



CTH 26

[§ 1]
1 -- Wenn ein Diener des Großkönigs auf das Leben seines Herrn einen Anschlag plant 
2 -- und ins Land Kizzuwatna eintritt, 
3 -- und der Großkönig dann nach dem Flüchtling schickt,
4 -- indem er so spricht: 
5 -- „Er hat sich gegen mich empört, 
6 -- gib ihn mir unbedingt zurück!“, 
7 -- wenn das Wort wahr ist,
8 -- soll man ihm den Flüchtling zurückbringen. 
9 -- Und wenn der Flüchtling es abstreitet mit den Worten: 
10 -- „ich persönlich empöre mich nicht gegen ihn!“,
11 -- das Wort lügt er.
12 -- Welche angesehenen Männer des Landes Ḫatti auch immer Paddatiššu zum Eid fordert,
13 -- die wird man einen Eid sprechen lassen,
14 -- und dann wird man den Flüchtling zurückbringen.
[§ 2]
15 -- Und wenn ein Diener Paddatiššus auf das Leben seines Herrn einen Anschlag plant
16 -- und ins Land Ḫatti eintritt,
17 -- und Paddatiššu dann nach dem Flüchtling schickt,
18 -- indem er so spricht:
19 -- „Er hat sich gegen mich empört,
20 -- gib ihn mir unbedingt zurück!“,
21 -- wenn das Wort wahr ist,
22 -- soll man ihm den Flüchtling zurückbringen.
23 -- Und wenn der Flüchtling es abstreitet mit den Worten:
24 -- „Ich persönlich empöre mich nicht gegen ihn!“,
25 -- das Wort lügt er.
26 -- Und welche angesehenen Männer des Landes Kizzuwatna auch immer der Großkönig zum Eid fordert,
27 -- die wird man einen Eid sprechen lassen,
28 -- und (dann) wird man den Flüchtling zurückbringen.
[§ 3]
29 -- Wenn der Großkönig seinen Sohn oder seinen Diener zu Paddatiššu sendet,
30 -- dann wird (ihm) Paddatiššu nichts Böses zufügen.
31 -- Und wenn Paddatiššu seinen Sohn oder seinen Diener ins Land des Großkönigs sendet,
32 -- dann wird (ihm) der Großkönig nichts Böses zufügen.
[§ 4]
33 -- Wenn ein Diener des Großkönigs auf das Leben seines Herrn einen Anschlag plant
34 -- und er sich im Land Ḫatti aufhält 
35 -- und wenn Paddatiššu davon hört,
36 -- dann wird er ihn dem Großkönig nennen.
37 -- Und wenn ein Diener Paddatiššus auf das Leben seines Herrn einen Anschlag plant
38 -- und er sich im Land Kizzuwatna aufhält 
39 -- und der Großkönig hört davon,
40 -- dann wird er (ihn) Paddatiššu nennen.
[§ 5]
41 -- Wenn die Bevölkerung einer Siedlung des Großkönigs samt ihrem Personal, ihrem Gut, ihren Rindern (und) ihrem Kleinvieh aufbricht
42 -- und ins Land Kizzuwatna eintritt,
43 -- dann wird Paddatiššu sie ergreifen
44 -- und sie dem Großkönig zurückbringen.
45 -- Und wenn die Bevölkerung einer Siedlung des Paddatiššu samt ihrem Personal, ihrem Gut, ihren Rindern (und) ihrem Kleinvieh aufbricht
46 -- und ins Land Ḫatti eintritt,
47 -- dann wird der Großkönig sie ergreifen
48 -- und sie Paddatiššu jeweils zurückbringen.
[§ 6]
49 -- Wenn irgendjemand vom Lande Ḫatti aus Bosheit sagt:
50 -- „Die Bevölkerung einer Siedlung ist samt ihrem Personal und ihrem Gut aufgebrochen
51 -- und dann in das Land Kizzuwatna eingetreten!“
52 -- und die Bevölkerung jener Siedlung ist gar nicht mit ihrem ganzen Personal und ihrer Habe aufgebrochen,
53 -- sondern in der Siedlung sind Leute vorhanden, die den Weidebetrieb weiterführen,
54 -- wer auch immer ein angesehener Mann des Landes Ḫatti ist,
55 -- den Paddatiššu zum Eid fordert,
56 -- den wird man einen Eid sprechen lassen 
57 -- und dann wird man das Personal zurückbringen.
58 -- Und wenn irgendjemand vom Lande Kizzuwatna aus Bosheit sagt:
59 -- „Die Bevölkerung einer Siedlung ist samt ihrem Personal und ihrem Gut aufgebrochen
60 -- und dann in das Land Ḫatti eingetreten!“
61 -- und die Bevölkerung jener Siedlung ist gar nicht mit ihrem ganzen Personal und ihrer Habe aufgebrochen,
62 -- sondern in der Siedlung sind Leute vorhanden, die den Weidebetrieb weiterführen,
63 -- wer auch immer ein angesehener Mann des Landes Kizzuwatna ist,
64 -- den der Großkönig zum Eid fordert,
65 -- den wird man einen Eid sprechen lassen
66 -- und dann wird man das Personal zurückbringen.
[§ 7]
67 -- Wenn Rinderhirten mit Rindern aus dem Land Ḫatti ins Gebiet des Landes Kizzuwatna hinabsteigen,
68 -- wenn sie dort etwas stehlen, 
69 -- dann werden sie das Diebesgut, das sie gestohlen haben,
70 -- seinem Herrn (dem Besitzer) zweifach ersetzen,
71 -- und 30 Schekel Silber wird er (der Dieb) zusätzlich geben.
72 -- Wenn er die 30 Schekel Silber nicht gibt,
73 -- dann ist er ein Dieb,
74 -- und man wird ihn in Schuldhaft nehmen.
75 -- Wenn ein Mann vom Lande Ḫatti, der kein Rinderhirt ist,
76 -- zum Stehlen ins Land Kizzuwatna geht, 
77 -- dann tötet man ihn.
[§ 8]
78 -- Wenn ein Rinderhirt mit Rindern aus dem Land Kizzuwatna ins Gebiet des Landes Ḫatti eintritt
79 -- und etwas stiehlt, 
80 -- dann werden sie das Diebesgut, das sie gestohlen haben,
81 -- seinem Herrn zweifach ersetzen,
82 -- und 30 Schekel Silber wird er zusätzlich geben.
83 -- Wenn er die 30 Schekel Silber nicht gibt,
84 -- dann ist er ein Dieb
85 -- und man wird ihn in Schuldhaft nehmen.
86 -- Wenn ein Mann aus dem Land Kizzuwatna, der kein Rinderhirt ist,
87 -- zum Stehlen ins Land Ḫatti geht,
88 -- dann tötet man ihn.
[§ 9]
89 -- Wenn ein Mann vom Land Ḫatti einen Mann vom Land Kizzuwatna mit einer Bronzelanze, einem Bronzedolch oder einem Bronzebeil erschlägt 
90 -- oder wenn er (jemanden) beauftragt
91 -- und er ihn tötet,
92 -- oder wenn er ihn zum Kauf gibt,
93 -- oder wenn er mit starker Hand zuschlägt
94 -- und (der andere) stirbt,
95 -- wird er einen Mann wie (diesen) Mann als Ersatz geben.
[§ 10]
96 -- Wenn ein Mann vom Land Kizzuwatna einen Mann vom Land Ḫatti mit einer Bronzelanze, einem Bronzedolch oder einem Bronzebeil erschlägt,
97 -- oder wenn er (jemanden) beauftragt 
98 -- und er ihn tötet,
99 -- oder wenn er ihn zum Kauf gibt, 
100 -- oder wenn er mit starker Hand zuschlägt
101 -- und (der andere) stirbt,
102 -- wird er einen Mann wie (diesen) Mann als Ersatz geben. 
[§ 11]
[ … ]  
(Bruch) 


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